1. Stellung der IKUM und des Gästeführers; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. Der Gästeführer erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen als unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers als selbstständiger Dienstleister. Die IKUM ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer.
1.2. Die IKUM haftet daher nicht für Leistungen, Leistungsmängel, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines sonstigen Angebots ist, bei der die IKUM unmittelbarer Vertragspartner des Gastes, bzw. des Auftraggebers ist. Eine etwaige Haftung der IKUM aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt unberührt.
1.3. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer, bzw. der IKUM als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermittlungsverhältnis mit der IKUM finden in erster Linie die mit der IKUM getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit der IKUM in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.
1.4. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer bzw. die Vermittlungstätigkeit der IKUM anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und der
IKUM ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers
2.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:
2.2. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der IKUM im Rahmen des Vermittlungsvertrages, bzw. des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter
der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle
Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.
2.3. Die Buchungsperson hat für alle vertraglichen Verpflichtungen anderer Teilnehmer an der Führung, für die sie die Buchung als deren Vertreter vornimmt, wie für ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie eine solche Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.4. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per Email erfolgen, gilt:
a) Mit seiner Buchung bietet der Gast, bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch die IKUM als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig der IKUM
den entsprechenden Vermittlungsauftrag..
b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung zustande, welche die IKUM als Vertreter des Gästeführers vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die IKUM, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast, bzw. dem Auftraggeber jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der IKUM.
3.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.
3.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten)
zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit der IKUM und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die IKUM und den Gästeführer nicht verbindlich.
3.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der IKUM oder dem Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die schriftliche Form empfohlen wird.
3.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche
des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.
3.8. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach dem Gast, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und
seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten,, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer bzw. der IKUM als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Gästeführer bzw. die IKUM als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
4. Preise und Zahlung
4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Gästeführungen besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
4.3. Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung mit Beginn der Gästeführung in bar zahlungsfällig. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese von der IKUM ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung mit der IKUM gültig.
4.4. Die IKUM kann als Inkassobevollmächtigte des Gästeführers nach Vertragsabschluss eine Anzahlung i.H.v. 20% des Gesamtpreises der Führung sowie eine Restzahlung oder - unter Verzicht auf eine Anzahlung - die gesamte Zahlung 4 Wochen vor Führungsbeginn Zahlung fällig stellen, soweit dies in der dem Gast bzw. dem Auftraggeber erteilten Buchungsbestätigung ausdrücklich bezeichnet ist.
4.5. Ist der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht seitens des Gastes bzw. des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer bzw. der IKUM kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sind der Gästeführer bzw. die IKUM als dessen Vertreter, soweit vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden, berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästeführung bzw. dem Vermittlungsvertrag zurückzutreten und den Gast bzw. den Auftraggeber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belasten.
5. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
5.1. Ein Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Führung, die Uhrzeit, des Ausgangs- bzw. Abfahrtortes und des Zielortes der Führung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Gastes bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann die IKUM bis 6 Werktage vor Führungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten der IKUM nachzuweisen, dass die ihr durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Gast bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach später als 6 Tage vor Führungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit dem Gästeführer gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend einer Änderung der Rechnungsanschrift, für die ein Bearbeitungsentgelt von € 5,- pro Änderungsvorgang erhoben wird.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1. Nehmen der Gast, bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder der IKUM zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt der Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleistete Zahlung.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht
b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
7. Kündigung und Rücktritt durch den Gast, bzw. den Auftraggeber
7.1. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit dem Gästeführer nach Vertragsabschluss bis zum 6. Tag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine schriftliche Kündigung wird jedoch dringend empfohlen.
7.2. Bei einer Kündigung durch den Gast bzw. den Auftraggeber, die vom 5. bis zum 3. Werktag vor Führungsbeginn erfolgt, wird seitens der IKUM ein Bearbeitungsentgelt i.H.v. 20% des vereinbarten Gesamtpreises der Führung berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche des Gästeführers im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit diesem abgilt. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, dem Gästeführer bzw. der IKUM nachzuweisen, dass diesen kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall
bzw. Kosten entstanden sind. In diesem Fall haben der Gast bzw. der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen.
7.3. Bei einer Kündigung später als 3 Werktage vor Führungsbeginn und am Tag der Führung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen
zur Führung, insbesondere den Kosten eines Bustransports, Verpflegung,
Getränke, Eintrittsgelder usw. sind jedoch vom Gästeführer bzw. der IKUM an den Gast bzw. den Auftraggeber nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern eine gesetzliche oder vertragliche Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
7.4. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Gastes bzw. des Auftraggebers bei der IKUM zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an die IKUM als Vertreter des Gästeführers zu richten.
7.5. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers bzw. der Vermittlungsleistungen der IKUM sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
8. Haftung des Gästeführers und der IKUM; Versicherungen
8.1. Für die Haftung der IKUM wird auf 1.2 diesen Bedingungen verwiesen.
8.2. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
8.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war.
8.4. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
9. Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers
9.1. Der Gast, bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Die IKUM wird dem Gast, bzw. einer benannten Personen im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers mitteilen.
9.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende
geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Gästeführers die Regelung in Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend.
9.3. Der Gast, bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.4. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.
10. Verjährung
10.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes bzw. Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer aus dem Dienstvertrag bzw. der IKUM aus dem Vermittlungsvertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers, bzw. der IKUM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
10.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast bzw. der Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gästeführer bzw. der IKUM als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
10.4. Schweben zwischen dem Gästeführer bzw. der IKUM Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gästeführer bzw. die IKUM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Gerichtsstand
11.1. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer bzw. die IKUM vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung.
11.2. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer, bzw. die IKUM nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.
11.3. Für Klagen des Gästeführers, bzw. der IKUM gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes, bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast, bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers, bzw. der IKUM deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.
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